Fernbesitz · Folge 2
Der Umzug nach Zürich ist geschafft, die Wohnung in Berlin vermietet, das Hausgeld läuft per Dauerauftrag. Alles scheint geregelt – bis ein Brief vom Finanzamt kommt.
Er landet an einer Adresse, an der Sie nicht mehr wohnen. Oder er erreicht Sie drei Wochen nach dem Versand, und die Frist darin läuft bereits. In Folge 1 ging es um die sechs Dinge, die sich mit dem Wegzug ändern. Einer davon ist die Zustellung – und er wird am häufigsten unterschätzt.
Die Situation: deutsche Fristen, ausländische Postwege
Finanzamt, Gerichte, Eigentümergemeinschaft und Mieter schreiben Ihnen weiterhin nach deutschem Recht. Und das deutsche Recht lässt Fristen mit dem Zugang eines Schreibens beginnen. Für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid haben Sie einen Monat, zur Eigentümerversammlung wird in der Regel mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Solange Sie in Deutschland wohnen, passen diese Fristen zu den Postlaufzeiten. Nach dem Umzug ins Ausland oft nicht mehr.
Zustellungsbevollmächtigter – eine Person mit Anschrift in Deutschland, an die Schriftstücke mit Wirkung für Sie zugestellt werden. Im Steuerrecht heißt sie Empfangsbevollmächtigter, im Zivilprozess Zustellungsbevollmächtigter. Gemeint ist im Kern dasselbe.
Was typischerweise scheitert
1Das Finanzamt verlangt einen Bevollmächtigten
Wer außerhalb von EU und EWR lebt, etwa in der Schweiz, in Dubai oder in den USA, muss dem Finanzamt auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 123 AO). Geschieht das nicht, gilt ein Brief einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen – es sei denn, es steht fest, dass er Sie gar nicht oder erst später erreicht hat. Das Finanzamt muss Sie auf diese Folge hinweisen. Nur steckt der Hinweis in genau der Post, die Sie womöglich zu spät lesen.
2Das Gericht stellt einmal ins Ausland zu – und danach nicht mehr
Klagt ein Mieter oder die Eigentümergemeinschaft gegen Sie und muss das Gericht außerhalb der EU zustellen, kann es anordnen, dass Sie einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen (§ 184 ZPO). Tun Sie das nicht, genügt es für spätere Schriftstücke, sie an Ihre Anschrift zur Post zu geben. Zwei Wochen danach gelten sie als zugestellt. Für einen Brief nach Übersee kann das knapp werden.
3Die Eigentümergemeinschaft hat nur die alte Adresse
Grundsätzlich zählt bei der Einladung zur Eigentümerversammlung, dass sie Sie erreicht. Viele Gemeinschaftsordnungen bestimmen aber, dass die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift genügt – der Bundesgerichtshof hält solche Klauseln für wirksam. Wer der Verwaltung den Umzug nicht meldet, verpasst dann Versammlungen und Beschlüsse, obwohl die Einladung ordnungsgemäß war.
4Die Sache eskaliert, bevor Sie davon erfahren
Der Bundesgerichtshof hatte den Fall eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der beruflich im Ausland lebte. Die Gemeinschaft forderte knapp 60.000 Euro und stellte die Klage öffentlich zu. Das Amtsgericht verurteilte ihn per Versäumnisurteil, das Landgericht bestätigte das. Recht bekam er erst in Karlsruhe, weil die Gemeinschaft nicht versucht hatte, ihn über seine bekannte E-Mail-Adresse zu erreichen. Das Verfahren ging zurück ans Landgericht. So einen Weg möchte niemand gehen.
Was praktisch hilft

- Eine Person benennen, bevor jemand danach fragt. Geeignet ist, wer in Deutschland wohnt, Post zuverlässig öffnet und Sie kurzfristig erreicht – ein Familienmitglied, eine Vertrauensperson, für steuerliche Post häufig der Steuerberater. Halten Sie die Bevollmächtigung schriftlich fest.
- Abläufe absprechen, nicht nur die Adresse. Wie schnell wird Post geöffnet? Wird sie gescannt? Wer übernimmt bei Urlaub? Ein gelber Umschlag bedeutet eine förmliche Zustellung und sollte noch am selben Tag bei Ihnen ankommen.
- Die neue Anschrift selbst mitteilen. Finanzamt, WEG-Verwaltung und Mieter erfahren von Ihrem Umzug nicht automatisch. Geben Sie der Verwaltung zusätzlich eine E-Mail-Adresse, denn für Einladungen zur Versammlung reicht die Textform.
- Den Nachsendeauftrag als Ergänzung sehen, nicht als Lösung. Er ist befristet und verlängert den Postweg um Tage bis Wochen. Genau diese Zeit fehlt Ihnen bei Fristen.
- Festhalten, wer Ihnen was schreibt. Finanzamt, Grundsteuer, WEG-Verwaltung, Mieter, Versicherung: Notieren Sie für jeden Absender, an welche Adresse er schreibt und wer reagiert.
Wo die Eigenleistung endet
Der Zustellungsbevollmächtigte ist eine Vertrauensrolle. Er nimmt auch Post entgegen, die mit der Immobilie nichts zu tun hat. Deshalb gehört die Rolle zu jemandem, dem Sie auch private Post anvertrauen, oder zu einem Steuerberater oder Anwalt. Als Verwalter übernehme ich sie nicht.
Was eine Sondereigentumsverwaltung ändert, ist die Menge der Post, um die es überhaupt geht. Mieteranliegen, Handwerkertermine und die Abstimmung mit der WEG-Verwaltung laufen bei mir zusammen, und Sie bekommen gebündelt, was eine Entscheidung von Ihnen braucht.
Bei Ihrer Vertrauensperson
- Post vom Finanzamt
- Gerichtliche Schreiben
- Förmliche Zustellungen (gelber Umschlag)
- Private Post
Über die Sondereigentumsverwaltung
- Anliegen Ihres Mieters
- Handwerker und Schäden
- Abstimmung mit der WEG-Verwaltung
- Gebündelte Berichte an Sie
Ihre Wohnung ist in Berlin, Ihr Alltag woanders?
Im Kennenlerngespräch klären wir, was ich rund um Ihre Wohnung übernehme und was bei Ihrer Vertrauensperson bleibt. Das Gespräch ist kostenlos, dauert 15 Minuten und findet zu einer Uhrzeit statt, die in Ihre Zeitzone passt.
Die Reihe „Fernbesitz“
- Sie ziehen ins Ausland, Ihre Wohnung bleibterschienen
- Der ZustellungsbevollmächtigteSie lesen gerade
- Steuerpflicht bleibt, Wohnsitz gehtdemnächst
- Beglaubigt im Ausland, abgelehnt in Berlindemnächst
- Verkaufen oder behalten?demnächst
- Prüfen, ohne da zu seindemnächst
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.






