Kategorie: Recht & Steuern

  • Der Zustellungsbevollmächtigte: Wer Ihre Post bekommt, wenn Sie im Ausland leben

    Der Zustellungsbevollmächtigte: Wer Ihre Post bekommt, wenn Sie im Ausland leben

    Fernbesitz · Folge 2

    Der Umzug nach Zürich ist geschafft, die Wohnung in Berlin vermietet, das Hausgeld läuft per Dauerauftrag. Alles scheint geregelt – bis ein Brief vom Finanzamt kommt.

    Er landet an einer Adresse, an der Sie nicht mehr wohnen. Oder er erreicht Sie drei Wochen nach dem Versand, und die Frist darin läuft bereits. In Folge 1 ging es um die sechs Dinge, die sich mit dem Wegzug ändern. Einer davon ist die Zustellung – und er wird am häufigsten unterschätzt.

    Die Situation: deutsche Fristen, ausländische Postwege

    Finanzamt, Gerichte, Eigentümergemeinschaft und Mieter schreiben Ihnen weiterhin nach deutschem Recht. Und das deutsche Recht lässt Fristen mit dem Zugang eines Schreibens beginnen. Für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid haben Sie einen Monat, zur Eigentümerversammlung wird in der Regel mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Solange Sie in Deutschland wohnen, passen diese Fristen zu den Postlaufzeiten. Nach dem Umzug ins Ausland oft nicht mehr.

    Zustellungsbevollmächtigter – eine Person mit Anschrift in Deutschland, an die Schriftstücke mit Wirkung für Sie zugestellt werden. Im Steuerrecht heißt sie Empfangsbevollmächtigter, im Zivilprozess Zustellungsbevollmächtigter. Gemeint ist im Kern dasselbe.

    Was typischerweise scheitert

    1Das Finanzamt verlangt einen Bevollmächtigten

    Wer außerhalb von EU und EWR lebt, etwa in der Schweiz, in Dubai oder in den USA, muss dem Finanzamt auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen (§ 123 AO). Geschieht das nicht, gilt ein Brief einen Monat nach Aufgabe zur Post als zugegangen – es sei denn, es steht fest, dass er Sie gar nicht oder erst später erreicht hat. Das Finanzamt muss Sie auf diese Folge hinweisen. Nur steckt der Hinweis in genau der Post, die Sie womöglich zu spät lesen.

    2Das Gericht stellt einmal ins Ausland zu – und danach nicht mehr

    Klagt ein Mieter oder die Eigentümergemeinschaft gegen Sie und muss das Gericht außerhalb der EU zustellen, kann es anordnen, dass Sie einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen (§ 184 ZPO). Tun Sie das nicht, genügt es für spätere Schriftstücke, sie an Ihre Anschrift zur Post zu geben. Zwei Wochen danach gelten sie als zugestellt. Für einen Brief nach Übersee kann das knapp werden.

    3Die Eigentümergemeinschaft hat nur die alte Adresse

    Grundsätzlich zählt bei der Einladung zur Eigentümerversammlung, dass sie Sie erreicht. Viele Gemeinschaftsordnungen bestimmen aber, dass die Absendung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift genügt – der Bundesgerichtshof hält solche Klauseln für wirksam. Wer der Verwaltung den Umzug nicht meldet, verpasst dann Versammlungen und Beschlüsse, obwohl die Einladung ordnungsgemäß war.

    4Die Sache eskaliert, bevor Sie davon erfahren

    Der Bundesgerichtshof hatte den Fall eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der beruflich im Ausland lebte. Die Gemeinschaft forderte knapp 60.000 Euro und stellte die Klage öffentlich zu. Das Amtsgericht verurteilte ihn per Versäumnisurteil, das Landgericht bestätigte das. Recht bekam er erst in Karlsruhe, weil die Gemeinschaft nicht versucht hatte, ihn über seine bekannte E-Mail-Adresse zu erreichen. Das Verfahren ging zurück ans Landgericht. So einen Weg möchte niemand gehen.

    Was praktisch hilft

    Mann im Hausflur eines Berliner Altbaus fotografiert einen gelben Umschlag vor der Briefkastenanlage mit dem Smartphone
    • Eine Person benennen, bevor jemand danach fragt. Geeignet ist, wer in Deutschland wohnt, Post zuverlässig öffnet und Sie kurzfristig erreicht – ein Familienmitglied, eine Vertrauensperson, für steuerliche Post häufig der Steuerberater. Halten Sie die Bevollmächtigung schriftlich fest.
    • Abläufe absprechen, nicht nur die Adresse. Wie schnell wird Post geöffnet? Wird sie gescannt? Wer übernimmt bei Urlaub? Ein gelber Umschlag bedeutet eine förmliche Zustellung und sollte noch am selben Tag bei Ihnen ankommen.
    • Die neue Anschrift selbst mitteilen. Finanzamt, WEG-Verwaltung und Mieter erfahren von Ihrem Umzug nicht automatisch. Geben Sie der Verwaltung zusätzlich eine E-Mail-Adresse, denn für Einladungen zur Versammlung reicht die Textform.
    • Den Nachsendeauftrag als Ergänzung sehen, nicht als Lösung. Er ist befristet und verlängert den Postweg um Tage bis Wochen. Genau diese Zeit fehlt Ihnen bei Fristen.
    • Festhalten, wer Ihnen was schreibt. Finanzamt, Grundsteuer, WEG-Verwaltung, Mieter, Versicherung: Notieren Sie für jeden Absender, an welche Adresse er schreibt und wer reagiert.

    Wo die Eigenleistung endet

    Der Zustellungsbevollmächtigte ist eine Vertrauensrolle. Er nimmt auch Post entgegen, die mit der Immobilie nichts zu tun hat. Deshalb gehört die Rolle zu jemandem, dem Sie auch private Post anvertrauen, oder zu einem Steuerberater oder Anwalt. Als Verwalter übernehme ich sie nicht.

    Was eine Sondereigentumsverwaltung ändert, ist die Menge der Post, um die es überhaupt geht. Mieteranliegen, Handwerkertermine und die Abstimmung mit der WEG-Verwaltung laufen bei mir zusammen, und Sie bekommen gebündelt, was eine Entscheidung von Ihnen braucht.

    Bei Ihrer Vertrauensperson

    • Post vom Finanzamt
    • Gerichtliche Schreiben
    • Förmliche Zustellungen (gelber Umschlag)
    • Private Post

    Über die Sondereigentumsverwaltung

    • Anliegen Ihres Mieters
    • Handwerker und Schäden
    • Abstimmung mit der WEG-Verwaltung
    • Gebündelte Berichte an Sie

    Ihre Wohnung ist in Berlin, Ihr Alltag woanders?

    Im Kennenlerngespräch klären wir, was ich rund um Ihre Wohnung übernehme und was bei Ihrer Vertrauensperson bleibt. Das Gespräch ist kostenlos, dauert 15 Minuten und findet zu einer Uhrzeit statt, die in Ihre Zeitzone passt.

    Die Reihe „Fernbesitz“

    1. Sie ziehen ins Ausland, Ihre Wohnung bleibterschienen
    2. Der ZustellungsbevollmächtigteSie lesen gerade
    3. Steuerpflicht bleibt, Wohnsitz gehtdemnächst
    4. Beglaubigt im Ausland, abgelehnt in Berlindemnächst
    5. Verkaufen oder behalten?demnächst
    6. Prüfen, ohne da zu seindemnächst

    Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

  • Vermieten in Deutschland, leben im Ausland: die steuerlichen Grundlagen

    Vermieten in Deutschland, leben im Ausland: die steuerlichen Grundlagen

    Wer Deutschland verlässt und eine vermietete Immobilie behält, nimmt eine Verbindung mit, die sich nicht abmelden lässt: die steuerliche. Einkünfte aus der Vermietung einer in Deutschland gelegenen Immobilie werden hier besteuert – unabhängig davon, wo Sie leben und wo das Geld ankommt. Dieser Beitrag ordnet die Grundlagen. Die Umsetzung für Ihren konkreten Fall gehört in die Hände eines Steuerberaters.

    Beschränkte Steuerpflicht

    Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier nur mit bestimmten inländischen Einkünften steuerpflichtig. Vermietung und Verpachtung inländischer Immobilien gehören dazu. Das ist die sogenannte beschränkte Steuerpflicht.

    Sie unterscheidet sich in einigen Punkten von der unbeschränkten: Persönliche Vergünstigungen bleiben in der Regel außen vor, und der Grundfreibetrag wird grundsätzlich nicht gewährt. Das bedeutet in der Praxis, dass bereits kleinere Überschüsse zu einer Steuerlast führen können. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig erreichen – ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage im Einzelfall.

    Weltkarte mit hervorgehobenem Deutschland – Sondereigentumsverwaltung für Eigentümer, die im Ausland leben
    Für Grundstückseinkünfte weisen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt.

    Doppelbesteuerung: meist entschärft, nie ignorierbar

    Deutschland hat mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen folgen diese Abkommen fast durchgehend dem Belegenheitsprinzip: Besteuert wird dort, wo die Immobilie steht. Ihr Wohnsitzstaat stellt die Einkünfte dann entweder frei oder rechnet die deutsche Steuer an.

    Wichtig ist der zweite Teil: Auch freigestellte Einkünfte müssen im Wohnsitzstaat häufig angegeben werden, weil sie den dortigen Steuersatz beeinflussen können. Eine Erklärung in Deutschland ersetzt also nicht die Angaben im Wohnsitzland.

    Was sich abziehen lässt

    Besteuert wird nicht die Miete, sondern der Überschuss. Abziehbar sind die Werbungskosten, die mit der Vermietung zusammenhängen:

    • Absetzung für Abnutzung auf das Gebäude, nicht auf den Grund und Boden
    • Schuldzinsen aus der Finanzierung
    • Erhaltungsaufwendungen und Reparaturen
    • Kosten der Verwaltung, einschließlich des Honorars für die Sondereigentumsverwaltung
    • das Hausgeld, soweit es nicht auf die Rücklage entfällt und nicht auf den Mieter umgelegt wird
    • Grundsteuer und Versicherungen, soweit sie bei Ihnen verbleiben

    Aus der Ferne ist genau das der wunde Punkt: Abziehen lässt sich nur, was belegt ist. Wer Rechnungen, Kontoauszüge und Abrechnungen über mehrere Länder und Jahre verteilt liegen hat, verschenkt regelmäßig Abzüge. Eine laufend geführte, digitale Ablage ist hier kein Ordnungsfimmel, sondern bares Geld.

    Zuständigkeit und Zustellung

    Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für Sie heißt das: Ihre Ansprechstelle bleibt in Berlin oder Brandenburg, auch wenn Sie längst woanders wohnen.

    Praktisch wichtig ist die Zustellung. Das Finanzamt kann von Steuerpflichtigen ohne inländischen Wohnsitz verlangen, einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unabhängig davon ist es ratsam, freiwillig eine inländische Empfangsadresse zu haben: Steuerbescheide setzen Rechtsbehelfsfristen in Gang, und die laufen unabhängig davon, wie lange die Post ins Ausland braucht.

    Zwei Punkte, die oft übersehen werden

    Der Verkauf. Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig – bei beschränkter Steuerpflicht ebenso wie sonst. Danach ist er es bei privater Veräußerung in der Regel nicht. Die Frist im Blick zu behalten, kann eine erhebliche Summe ausmachen.

    Erbschaft und Schenkung. Deutsches Grundvermögen unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, auch wenn weder Erblasser noch Erbe hier leben. Die persönlichen Freibeträge fallen in dieser Konstellation allerdings deutlich niedriger aus als bei unbeschränkter Steuerpflicht. Wer eine Übertragung plant, sollte das früh prüfen lassen.

    Umsatzsteuer

    Die Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei. Für die Leistungen einer Verwaltung gilt das nicht: Sie sind grundstücksbezogen und werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt – also in Deutschland, mit deutscher Umsatzsteuer. Ein Wohnsitz im Ausland ändert daran nichts.

    Unterlagen, die der Steuerberater sofort verwenden kann

    Die Sondereigentumsverwaltung liefert die Jahresabrechnung in einer Form, die sich direkt für die Steuererklärung verwenden lässt – mit getrennten Positionen, vollständigen Belegen und digital abrufbar, egal in welcher Zeitzone Sie sitzen. Mehr dazu im kostenlosen Erstgespräch.

    Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Steuerberatung dar. Kunz Immobilienmanagement erbringt keine Steuerberatungsleistungen. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater; maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften und das Abkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat.

  • Mieterhöhung in Berlin: was zulässig ist – und was nicht

    Mieterhöhung in Berlin: was zulässig ist – und was nicht

    Eine Miete anzuheben ist zulässig – aber nur in einem eng gesteckten Rahmen. Das deutsche Mietrecht knüpft die Erhöhung an Fristen, an eine Obergrenze und an eine formal saubere Begründung. Wird einer dieser Punkte verfehlt, ist das Schreiben unwirksam, und der Mieter muss nicht zustimmen. Die gute Nachricht: Die Regeln sind berechenbar, wenn man sie der Reihe nach abarbeitet.

    Drei Wege, drei völlig verschiedene Regelwerke

    Zuerst die Frage, welcher Fall überhaupt vorliegt. Bei einer Staffelmiete stehen die Erhöhungen bereits im Vertrag und treten automatisch ein; eine zusätzliche Anpassung an die Vergleichsmiete ist dann ausgeschlossen. Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex, ebenfalls ohne Zustimmungsbedarf. Alles andere ist der Normalfall: die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Darum geht es im Folgenden.

    Die Fristen

    Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung seit fünfzehn Monaten unverändert sein, und seit der letzten Erhöhung müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein. Das Erhöhungsverlangen kann also frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden.

    Nach Zugang hat der Mieter Zeit bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats, um zuzustimmen. Erst danach – also ab dem dritten Monat nach Zugang – wird die höhere Miete fällig. Stimmt er nicht zu, bleibt der Weg über eine Zustimmungsklage, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist erhoben werden muss.

    Modernes Mehrfamilienhaus an einer Berliner Straßenecke mit Ladengeschäften, Straßenbahn und Passanten
    Wohnlage, Baujahr, Größe und Ausstattung bestimmen, wo eine Wohnung im Mietspiegel eingeordnet wird.

    Die Kappungsgrenze

    Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens zwanzig Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Länder per Verordnung festlegen, sinkt diese Grenze auf fünfzehn Prozent – für Berlin ist das seit Jahren der Fall.

    Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung: Erst wird ermittelt, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete liegt. Dann wird geprüft, ob die Kappungsgrenze diesen Betrag zusätzlich begrenzt. Die niedrigere der beiden Zahlen gilt. Die Kappungsgrenze ist also keine Erlaubnis, um fünfzehn Prozent zu erhöhen, sondern eine Deckelung nach oben.

    Die Begründung

    Das Erhöhungsverlangen muss begründet werden, und zwar mit einem der gesetzlich vorgesehenen Mittel: dem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbaren Wohnungen. In Berlin ist der jeweils aktuelle Mietspiegel der übliche Weg. Er wird regelmäßig neu erhoben; welche Fassung gilt, sollte vor jedem Schreiben geprüft werden.

    Für die Einordnung zählen Baujahr, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Wohnlage. Innerhalb der so gefundenen Spanne braucht es eine nachvollziehbare Begründung, warum die Wohnung eher am oberen oder unteren Rand liegt. Genau daran scheitern viele Schreiben: Die Spanne wird genannt, die Einordnung darin aber nicht erklärt.

    Nach einer Modernisierung gilt anderes

    Wer modernisiert – energetisch saniert, den Wohnwert dauerhaft erhöht oder Wasser einspart –, darf einen Teil der Kosten dauerhaft auf die Jahresmiete umlegen. Dieser Weg ist von der Vergleichsmiete unabhängig, unterliegt aber eigenen Grenzen: Es gibt einen festen Prozentsatz der umlagefähigen Kosten pro Jahr, dazu eine Obergrenze je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren, und reine Instandhaltungsanteile müssen herausgerechnet werden. Die Maßnahme ist außerdem rechtzeitig vorher anzukündigen.

    Bei einer Eigentumswohnung kommt eine Besonderheit hinzu: Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum beschließt die Eigentümergemeinschaft, nicht Sie allein. Ihr Anteil an den Kosten kann jedoch Grundlage einer Mieterhöhung sein.

    Bei Neuvermietung: die Mietpreisbremse

    Ein anderer Fall, der oft damit vermengt wird: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Es gibt Ausnahmen, etwa für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sowie für die zulässigerweise vereinbarte Vormiete. Wer sich darauf beruft, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren – sonst greift die Ausnahme nicht.

    Die Form

    • Textform genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend – eine E-Mail reicht grundsätzlich aus
    • Das Schreiben muss an alle im Vertrag stehenden Mieter gerichtet sein und von allen Vermietern stammen
    • Der neue Betrag, der Erhöhungsbetrag und der Zeitpunkt müssen eindeutig benannt sein
    • Betriebskostenvorauszahlungen bleiben außen vor: Erhöht wird die Nettokaltmiete

    Ein häufiger Fehler in der Praxis ist der erste Punkt: Wohnen zwei Personen im Vertrag und ist nur eine angeschrieben, ist das Verlangen unwirksam – unabhängig davon, wie gut es begründet war.

    Mietanpassung prüfen und sauber umsetzen lassen

    Die Prüfung des Spielraums, die Einordnung im Mietspiegel und die formgerechte Umsetzung gehören zum Modul „Mietanpassung und rechtliche Abwicklung“ der Sondereigentumsverwaltung. Über den Rechner auf der Seite stellen Sie sich Ihren Umfang zusammen – oder Sie klären es in einem kostenlosen Erstgespräch.

    Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzliche Grenzen und landesrechtliche Verordnungen ändern sich; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

  • Betriebskostenabrechnung: die Zwölf-Monats-Frist und die häufigsten Fehler

    Betriebskostenabrechnung: die Zwölf-Monats-Frist und die häufigsten Fehler

    Es gibt in der privaten Vermietung wenige Vorgänge, bei denen so regelmäßig Geld verloren geht wie bei der Betriebskostenabrechnung. Nicht durch große Fehler, sondern durch drei kleine: zu spät abgerechnet, falsche Posten eingerechnet, formale Mindestangaben vergessen. Jeder davon ist vermeidbar.

    Die Frist: zwölf Monate, und dann ist Schluss

    Über eine Abrechnungsperiode muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach deren Ende abgerechnet werden. Bei einem Abrechnungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht, ist der Stichtag also der 31. Dezember des Folgejahres. Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Schreiben.

    Wird die Frist versäumt, sind Nachforderungen ausgeschlossen – es sei denn, die Verspätung ist nicht zu vertreten. Dieser Ausnahmefall wird von Gerichten eng ausgelegt. Dass die Jahresabrechnung der WEG-Verwaltung erst spät vorlag, gilt in der Regel nicht als Entschuldigung: Vermieter müssen sich rechtzeitig um die notwendigen Unterlagen bemühen.

    Umgekehrt gilt die Frist nicht für Guthaben. Ein Erstattungsanspruch des Mieters bleibt auch bei verspäteter Abrechnung bestehen. Wer zu spät abrechnet, kann also nur verlieren, nie gewinnen.

    Was in die Abrechnung gehört

    Umlagefähig sind nur Kosten, die im Mietvertrag vereinbart wurden und im Katalog der Betriebskostenverordnung stehen. Dazu zählen unter anderem Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie Hauswart.

    Nicht umlagefähig sind dagegen alle Kosten, die keine laufenden Betriebskosten sind – vor allem:

    • Instandhaltung und Instandsetzung, also jede Reparatur am Gebäude
    • Zuführungen zur Erhaltungsrücklage
    • die Vergütung der WEG-Verwaltung
    • Kosten der Sondereigentumsverwaltung
    • Bankgebühren, Kontoführung, Mahnkosten
    • Leerstandskosten für nicht vermietete Einheiten

    Genau hier liegt der Grund, warum die WEG-Jahresabrechnung nicht einfach an den Mieter weitergereicht werden darf: Sie enthält systematisch Positionen, die dort nichts zu suchen haben. Die Abrechnung muss aus ihr abgeleitet, nicht kopiert werden.

    Wasserzähler zur Verbrauchserfassung – Grundlage der verbrauchsabhängigen Betriebskostenabrechnung
    Bei Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung eine überwiegend verbrauchsabhängige Verteilung vor.

    Der Verteilerschlüssel

    Gilt kein anderer vereinbarter Maßstab, wird nach Wohnfläche umgelegt. Für Heizung und Warmwasser gilt eine Besonderheit: Die Heizkostenverordnung verlangt, dass mindestens die Hälfte und höchstens siebzig Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Wird das nicht eingehalten, darf der Mieter den Anteil kürzen.

    Ein häufiger Stolperstein bei Eigentumswohnungen: Der Schlüssel der WEG kann von dem des Mietvertrags abweichen. Die Gemeinschaft rechnet nach Miteigentumsanteilen ab, der Mietvertrag sieht Wohnfläche vor. In diesem Fall ist der Mietvertrag maßgeblich, und die Positionen müssen umgerechnet werden.

    Formale Mindestanforderungen

    Eine Abrechnung muss für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein. Vier Angaben gehören zwingend hinein: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abrechnung formell unwirksam – und die Nachforderung nicht fällig.

    Der Mieter darf außerdem die Belege einsehen. Bei Eigentumswohnungen heißt das in der Praxis: Sie müssen an die Belege der WEG-Verwaltung herankommen. Wer im Ausland lebt, sollte das früh klären, statt es im Streitfall zu versuchen.

    Die fünf häufigsten Fehler

    1. Zu spät abgerechnet, weil auf die WEG-Abrechnung gewartet wurde
    2. Instandhaltungskosten oder Verwaltervergütung mit umgelegt
    3. Die WEG-Abrechnung eins zu eins übernommen, ohne Umrechnung auf den Mietvertrag
    4. Heizkosten vollständig nach Fläche statt überwiegend nach Verbrauch verteilt
    5. Vorauszahlungen nicht ausgewiesen oder falsch angesetzt

    Auffällig ist: Vier der fünf Fehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern daraus, dass zwei verschiedene Abrechnungswelten verwechselt werden – die der Eigentümergemeinschaft und die des Mietverhältnisses.

    Abrechnung abgeben statt Fristen im Kalender führen

    Die Betriebskostenabrechnung gehört zum Basisumfang der Sondereigentumsverwaltung – einschließlich Fristenüberwachung, Beschaffung der WEG-Unterlagen und Belegprüfung. Wie ein Angebot für Ihr Objekt aussieht, zeigt Ihnen der Rechner auf der Seite, oder Sie buchen ein kostenloses Erstgespräch.

    Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der jeweilige Mietvertrag und die gesetzlichen Regelungen in ihrer aktuellen Fassung.